GENERAL TRADING CONDITIONS CUSTOMERS (VALID FOR GERMAN CUSTOMERS)

TITANIA® Fabrik GmbH
Fortunastraße 10-14
D-42489 Wülfrath
Germany

Dated: 11/2019

§ 1 – Geltung

  1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
  2. Unsere Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Kunden gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Kunden mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nicht erneut zugesandt wird.

§ 2 – Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich. Unsere Internet-Darbietung stellt lediglich eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes zum Kaufvertragsabschluss dar. Die Bestellung des Kunden, entweder schriftlich oder durch unseren Online-Shop, ist das Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den in der Bestellung genannten Bedingungen. Unsere Bestätigung des Bestelleingangs stellt noch keine Annahme des Angebotes dar. Der Vertrag kommt vielmehr erst durch die ausdrückliche Annahmeerklärung durch uns oder in Ermangelung einer solchen durch die Lieferung der Sache an die vom Kunden in der Bestellung genannte Lieferanschrift zustande.
  2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind bei Vertragsschluss schriftlich niederzulegen.
  3. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
  4. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung oder unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.

§ 3 – Schriftform

Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.


§ 4 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung

  1. Unsere Preise sind in Euro festgesetzt. Unser Vertragspartner hat seine Zahlungen in Euro zu leisten, falls nicht abweichendes vereinbart ist. Die Preise gelten netto ab Lager, ausschließlich Verpackung, Fracht, Spesen, Steuern, Zölle, Versicherung, Kosten für Akkreditive oder andere, zur Vertragserfüllung erforderliche Dokumente.
  2. Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als einen Monat nach Vertragsabschluss zu erfüllen sind oder aus von unseren Kunden zu vertretenden Gründen erst später als einen Monat nach Vertragsschluss erfüllt werden können, unsere Einkaufspreise zwischen Vertragsschluss und Ausführung des Vertrages, sind wir berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betreffenden Einkaufspreises am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen haben wir dieses Recht auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung eine kürzere als die einmonatige Frist liegt.
  3. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
  4. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft.

§ 5 – Vermögensverschlechterung unseres Vertragspartners

  1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsschluss vorlag, erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet oder Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt; es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners (z.B. Bonitätsindex der Kreditreform ≥ 3,0) oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt, oder ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners nicht eingelöst wird oder zu Protest geht; unser Vertragspartner befindet sich im Rahmen eines anderen Geschäfts mit uns in Zahlungsverzug.
  2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 6 – Versand und Gefahrübergang, Versicherung

  1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Das gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren und ein Verschulden unserer Arbeitnehmer vorliegt.
  2. Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW in geeigneten Verpackungsmaterialien unserer Wahl. 3. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherte Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschäden sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
  3. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden oder aus von unserem Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Kunden. In diesem Falle geht die Gefahr mit unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Kunden über.
  4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden oder aus von unserem Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Kunden. In diesem Falle geht die Gefahr mit unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Kunden über.
  5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen, soweit Teillieferungen für unsere Vertragspartner nicht unzumutbar oder unverwendbar sind.

§ 7 – Lieferfristen, Kauf auf Abruf

  1. Lieferfristen und –termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
  2. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derartige Lieferverzögerungen länger als 2Monate dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens vierwöchigen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht beschränkt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages kein Interesse mehr.
  3. Vereinbarte Fristen und Termine und auch der ohne eine solche Vereinbarung geltende Lieferzeitpunkt/Lieferzeitraum verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum, um den unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen –innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen- in Verzug ist.
  4. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie 12 Monate nach Vertragsschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen.
  5. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern und auf Kosten des Kunden einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 8 – Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung

In allen Fällen, in denen unser Kunde uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Kunde sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Kunde innerhalb der gesetzten Frist mit, dass weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.


§ 9 – Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 10 Ziff. 3 dieser Bedingungen auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden, zusätzlichen Maßgaben:

  1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadensersatzansprüche unseres Kunden auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 8 % des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden bei unserem Kunden eingetreten ist.
  2. Ein unserem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht oder ein unserem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
  3. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

§ 10 – Annahmeverzug unseres Kunden

  1. Gerät unser Kunde mit der Annahme unserer Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so wird unser Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Lieferung oder Leistung sofort fällig. Außerdem haben wir in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch den Kunden ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben unberührt.
  2. Der Kunde hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
  3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat Schaden geltend zu machen.

§ 11 – Haftung für Mängel und Schadensersatz

  1. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen setzen Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
  2. Bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen hat unser Kunde uns zur Untersuchung und Feststellung von Ansprüchen wegen Mängeln der Sache auf Verlangen einer ausreichenden Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen zur Prüfung durch uns oder Dritte kurzfristig zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Versendung tragen.
  3. Bei Kaufverträgen verjähren Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung
    der Sache. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unseres Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. In den Fällen der §§ 478, 479 BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen, für den Anspruch auf Schadensersatz gelten jedoch auch dann die vorstehenden Sätze 1, 2 und 3.
  4. Die Rechte unseres Kunden wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Kunde uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 5 ergebenden Umfang beschränkt.
  5.  Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen, noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Kunden wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Partner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 

§ 12 – Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, gewährt unser Kunde uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt: Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der durch Verarbeitung entstandenen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Kunde uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Eine zum Ersatz des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Kunde die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.
    Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden oder zu verarbeiten. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder Verarbeitung entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis an uns ab, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Kunden gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, ist unser Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.
  3. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Kunde.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sich auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie erklärten sich ausdrücklich schriftlich.
    Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferung ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt. 

§ 13 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung

  1. An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfen, Formen, Mustern, Modellen, Kopien, Werkzeugen, Simulationen und sonstigen Unterlagen oder Daten, die der Besteller unmittelbar von uns oder auf unsere Veranlassung von Dritten erhalten hat, stehen uns die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte zu. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden an solchen Gegenständen ist ausgeschlossen.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung versprechen die Vertragspartner sich wechselseitig eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 20.000,00 €.

§ 14 – Schutzrechte

  1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners herzustellen, steht unser Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
  2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.

§ 15 – Datenschutz

Die im Rahmen der Bestellung anfallenden Kundendaten werden ausschließlich zum Zwecke der Bestellabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Kunde willigt in diese Vorgänge ein und stimmt zugleich der Weitergabe dieser Daten zum Zwecke der Bestellabwicklung an die mit uns zusammenarbeitenden Unternehmen zu. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten durch uns erfolgt nicht. Wir verpflichten uns zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger Datenschutzbestimmungen, insbesondere zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG und zur Vornahme eigener technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes. Soweit der Kunde der Nutzung seiner Daten durch Annahme dieser AGB zum Zwecke der internen Marktforschung, der Produkt- und Leistungsverbesserung oder eigener Marketingzwecke durch uns zugestimmt hat, ist der Kunde berechtigt, diese Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf kann per E-Mail oder in sonstiger Weise erfolgen. Stimmt der Kunde der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten im Sinne dieser Regelung nicht oder nicht in dem zur Bestellabwicklung erforderlichen Umfang zu, ist eine ordnungsgemäße Abwicklung des Bestellvorganges insgesamt nicht möglich. Soweit zwischen den Parteien vor der Verweigerung der Zustimmung des Kunden ein wirksames Vertragsverhältnis geschlossen wurde, steht uns ein vertragliches Rücktrittsrecht zu.


§ 16 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal, wobei wir jedoch auch das Recht haben, unseren Kunden auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.